Satzung

Satzung der Stiftung Solidarität

In der Fassung vom 18.11.2016, genehmigt durch die Bezirksregierung Detmold am 24.1.2017

Präambel
Arbeitslosigkeit und Armut stellen in der Bundesrepublik Deutschland zentrale individuelle wie gesellschaftliche Probleme dar. Technischer Fortschritt,Rationalisierung und Globalisierung sowie die Kommerzialisierung aller Lebensbereiche führten seit den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts zu einem stetig steigenden Sockel an struktureller Arbeitslosigkeit. Immer mehr Menschen sind seitdem von einer Entwicklung betroffen, die sie über größere Zeiträume oder dauerhaft von der Teilnahme an der Arbeitsgesellschaft ausschließt.

Das Fehlen einer sinnstiftenden Tätigkeit – und damit einer Einbindung in soziale Zusammenhänge – führt zu schwerwiegenden individuellen Folgeerscheinungen, zu gesundheitlichen, körperlichen wie psychischen, Problemen. Die Bewältigung dieser Probleme droht in zunehmendem Maße die bisher dazu herausgebildet Sozialsysteme zu überfordern.

Arbeitslosigkeit ist die Hauptursache für Armut. Armut bedeutet in erster Linie einen Mangel an Geld, geht aber auch wesentlich darüber hinaus: Armut führt zu sozialer und gesellschaftlicher Ausgrenzung, verringert Bildungschancen und Möglichkeiten zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Eine ausreichende bedarfsdeckende Alimentierung Erwerbsloser ist somit notwendig, greift aber als alleinige Antwort daher zu kurz.

Zunehmende Massenarbeitslosigkeit gefährdet den gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Herausbildung von Teilgesellschaften, die dauerhaft von der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und seiner Gestaltung ausgeschlossen sind, stellt eine Bedrohung für unser Gemeinwesen dar.

Das Engagement gegen Arbeitslosigkeit und Armut wird damit zu einer wichtigen gesellschafts- und sozialpolitischen Aufgabe.
In der „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ engagieren sich Menschen, Vereine und Institutionen, die der oben genannten Entwicklung nicht tatenlos zusehen wollen und sich dieser Aufgabe stellen. Sie überlassen dabei die Bewältigung dieser Herausforderung nicht allein dem Staat, sondern leisten ihren eigenen bürgerschaftlichen Beitrag zur Lösung drängender gesellschaftlicher Probleme.

Mit der „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ unterstützen sie die Suche nach Wegen, die Herausforderung durch die zunehmende
Massenarbeitslosigkeit solidarisch anzunehmen. Daher initiiert und unterstützt die Stiftung Projekte und Selbsthilfeaktivitäten Arbeitsloser und
Sozialleistungsberechtigter. Sie fördert auf vielfältige Weise die Suche nach Ideen und Konzepten, die auf individueller Ebene wie im
gesellschaftlichen Zusammenhang Wege aus Arbeitslosigkeit und Armut aufzeigen.

Die Stiftung ruft Einzelpersonen, Vereine und Organisationen dazu auf, sich durch Zuwendungen an der Stiftung zu beteiligen und bei der Bewältigung der individuellen und gesellschaftlichen Folgen von Arbeitslosigkeit und Armut mitzuwirken. Dazu ermöglicht sie auch die Aufnahme unselbständiger Stiftungen unter ihrem Dach, die sich jeweils eigenen Schwerpunkten widmen können.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“.
(2) Die Kurzbezeichnung des Namens lautet „Stiftung Solidarität“.
(3) Sie ist eine allgemeine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 1 StiftG NW mit Sitz in Bielefeld.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung – der selbstlosen Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage (z.B. Arbeitslosigkeit) auf die Hilfe anderer angewiesen sind, – der Bildung und Ausbildung, – der Wissenschaft und Forschung. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(2) Die Stiftung fördert die vorgenannten Zwecke – durch eigene Vorhaben und Projekte zur Reduzierung bzw. Beseitigung von Arbeitslosigkeit und Armut (z.B. Beratungs-, Beschäftigungs-, Qualifizierungs- oder Betreuungsangebote für Langzeitarbeitslose oder aus anderen Gründen als schwer
vermittelbar geltende Arbeitslose oder Benachteiligte; Fachtagungen, Kongresse,
Fortbildungen), – durch Zuwendungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die ebenfalls die vorgenannten Zwecke verfolgen, – durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Die Mittelbeschaffung für eine andere Körperschaft setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.

(3) Der Stiftungszweck wird daneben teilweise verwirklicht durch die jährliche Auslobung des „Regine-Hildebrandt-Preises für Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ an sozial engagierte Einzelpersonen, Gruppen bzw. Institutionen und Einrichtungen, die sich in herausragender Weise um die Reduzierung von Arbeitslosigkeit oder Armut verdient gemacht haben (§ 4).

(4) Der Stiftungszweck wird teilweise auch verwirklicht durch die finanzielle, materielle oder immaterielle Förderung – steuerbegünstigter Träger von Beratungs-, Beschäftigungs- und Qualifizierungsangeboten sowie Selbsthilfeprojekten für Arbeitslose und/oder aus anderen Gründen hilfsbedürftig gewordenen Menschen, – wissenschaftlicher Vorhaben zur Reduzierung bzw. Beseitigung von Arbeitslosigkeit
und Armut, – von Personen im Sinne des § 53 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen
begünstigen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 4 „Regine-Hildebrandt-Preis für Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“

(1) Die Vergabe des „Regine-Hildebrandt-Preises“ ist Aufruf, Anerkennung und Anreiz für andere, sich im Sinne der Präambel und der steuerbegünstigten Zwecke dieser Stiftungssatzung zu engagieren.
(2) Die Ausschreibung des Preises erfolgt öffentlich, z. B. über die allgemeine Presse, das Internet oder über Fachliteratur. Über die nachahmenswerte soziale Arbeit der ausgezeichneten Person bzw. Institution wird eine zu veröffentlichende Dokumentation erstellt. Über die Kriterien für die Vergabe des Preises entscheiden Vorstand und Kuratorium einvernehmlich.

(3) Vorstand und Kuratorium entscheiden in gemeinsamer Sitzung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder der jeweiligen Organe anwesend sein muss, mit einfacher Mehrheit über die Auswahl des jährlichen Preisträgers und über die Höhe der Dotierung. Die Entscheidung kann auch in einem Umlaufverfahren getroffen werden, an dem sich mindestens die Hälfte der Mitglieder der jeweiligen Organe beteiligt hat.

(4) Die öffentliche Auszeichnung der Preisträger findet in einem feierlichen öffentlichkeitswirksamen Rahmen statt.
(5) Der Preisträger hat den Förderpreis steuerbegünstigten Zwecken, die im Einklang mit dieser Satzung stehen müssen, zur Verfügung zu stellen. Handelt es sich bei dem Preisträger um eine steuerbegünstigte Einrichtung im Sinne des Stiftungszwecks, kann der Preisträger den Förderpreis auch zur Durchführung eigener gemeinnütziger Maßnahmen verwenden. Dem Kuratorium steht jedoch ein Vetorecht zu, falls es den vom jeweiligen Preisträger vorgeschlagenen Zuwendungsempfänger des Preisgeldes für nicht im Einklang stehend mit den steuerbegünstigten Stiftungszwecken hält.

§ 5 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bestand zum Gründungszeitpunkt aus einem Barvermögen in Höhe von 51.129,19 € und aus 100% des Aktienkapitals der „Sozial-Aktien- Gesellschaft Bielefeld“, die durch formwechselnde Umwandlung aus der „ASG Arbeits- und Sozialförderungsgesellschaft mbH“ entstanden ist, in Höhe von 550.000,00 €.

(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Soweit möglich, ist es zwecks Erzielung von Erträgen in geeigneter Weise anzulegen. Die Art der Vermögensanlage kann verändert werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Werts in Anspruch genommen werden,
wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese
nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(5) Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustimmungen).

(6) Zum Stiftungsvermögen gehört auch das Sondervermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen, die von der „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ verwaltet werden.

§ 6 Zustiftungen und Spenden
(1) Die Stiftung wirbt um Zustiftungen und Spenden. Diese können aus jeder Art von Vermögenswerten (z.B. Geld- oder Sachwerten) bestehen. Die Stiftung kann Sachwerte in Geld umwandeln, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Zustiftungen sind Zuwendungen, die zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Zustiftungen können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen (durch Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.

(3) Zustiftungen können durch Zustiftende einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen oder Projekten zugeordnet werden.

(4) Die Verwendung von Spenden orientiert sich an dem von den Spendenden genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung berechtigt, die Spenden nach eigenem Ermessen im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen
zu bilden.

§ 7 Unselbständige Stiftungen

(1) Die Stiftung wirbt aktiv für eine breite Beteiligung der Bevölkerung an dieser Stiftung und für einen stetigen Ausbau der für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel. Die Stiftung ermöglicht daher die Einbeziehung kleinerer unselbständiger Stiftungen unter dem Dach der „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“; die Stiftenden haben hierbei das Recht, der unselbständigen Stiftung einen von ihnen gewählten Namen zu verleihen.

(2) Bereits ab einem Wert von 10.000 € können Stiftende einen konkreten steuerbegünstigten Zweck für die Verwendung der von ihnen gegebenen
Stiftungsmittel benennen. Dieser kann auch über die Satzungszwecke der „Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ hinausgehen, soweit damit weitere gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt werden. In diesem Fall wird die neue Stiftung von der Stiftung Solidarität treuhänderisch als Sondervermögen unter Beachtung des von den Stiftenden genannten Zwecks unter dem gewünschten Namen geführt (unselbständige
Stiftung).

§ 8 Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln. Sie bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den Spenden und Zuwendungen, die der Stiftung zur Förderung des Stiftungszwecks zugewendet werden.

(2) Die Stiftungsmittel sind nach Deckung der Verwaltungskosten und Bildung eventueller Rücklagen zeitnah für den Stiftungszweck zu verwenden.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Leistung von Stiftungsmitteln steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 9 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und innerhalb von 9 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu erstellen.

(3) Die Stiftung kann im Rahmen des steuerlich Zulässigen ihre Mittel ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gem. § 62 AO zuführen, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsmäßigen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Darüber hinaus können im Rahmen des nach § 62 AO Zulässigen freie Rücklagen gebildet werden.

§ 10 Stiftungsorganisation

(1) Organe der Stiftung sind
– die Stiftungsversammlung,
– das Stiftungskuratorium,
– der Stiftungsvorstand.

(2) Die Stiftung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Im Übrigen sind die Mitglieder von Stiftungsorganen ehrenamtlich tätig. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(3) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen unselbständigen Stiftungen übernehmen, die gleichartige oder ähnliche mildtätige oder gemeinnützige Zwecke erfüllen.

§ 11 Stiftungsversammlung

(1) Mitglied der Stiftungsversammlung wird, wer der Stiftung mindestens 500 € als Zustiftung zugewendet hat. Der Mindestbeitrag kann durch einmalige Zahlung oder mehrere Teilzahlungen, auch über mehrere Geschäftsjahre hinweg, erbracht werden. Die Stiftungsversammlung kann diesen Mindestbeitrag mit Zustimmung der Mehrheit ihrer Mitglieder und der Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit jeweils einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Satzungsänderung heraufsetzen. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass der
Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung angekündigt worden ist.

(2) Das Stimmrecht in der Stiftungsversammlung richtet sich nach der Höhe der geleisteten Beiträge zum Stiftungskapital (Grundvermögen und Zustiftungen). Je 500 € gewähren eine Stimme. Die Anzahl aller Stimmen eines Mitglieds der Stiftungsversammlung ist auf 10% der gesamten Stimmrechte begrenzt.

(3) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in der Stiftungsversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die
Zugehörigkeit zur Stiftungs-versammlung ist freiwillig, sie ist nicht übertragbar oder vererblich, es sei denn, sie wird von dem Mitglied auf eine gemeinnützige Körperschaft dauerhaft übertragen. Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur so lange angehören, wie sie eine natürliche Person rechtsgültig zu ihrem Vertreter / ihrer Vertreterin in der Stiftungsversammlung benennen und dies der Stiftung schriftlich
mitteilen.

(4) Bei Zuwendungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können Erblassereine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die vorstehende Regelung sinngemäß.

(5) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied des Stiftungskuratoriums einberufen. Sie ist ferner einzuberufen wenn 30 vom Hundert der Mitglieder der Stiftungsversammlung, mindestens aber 10 Personen, dies gegenüber dem Stiftungskuratorium schriftlich beantragen. Die Einladungsfrist beträgt 21 Tage. Die erste Sitzung wird durch das vorsitzende Mitglied des
Stiftungsvorstandes einberufen. Die Sitzungen der Stiftungsversammlung werden, sofern die Stiftungsversammlung nichts anderes bestimmt, von dem vorsitzenden Mitglied des Stiftungskuratoriums geleitet. Die Stiftungsversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes des Stiftungskuratoriums. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten ist.

(6) Aufgaben der Stiftungsversammlung sind
– die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungskuratoriums,
– die Entgegennahme und Erörterung des jährlichen Rechenschaftsberichts und des Jahresabschlusses des Stiftungsvorstandes,
– Anregungen an den Vorstand, insbesondere zu Fragen der Einwerbung weiterer Zuwendungen sowie zu Fragen der Mittelverwendung und der Öffentlichkeitsarbeit.
-die Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, für die Amtszeit von jeweils 2 Jahren.

(7) Die Stiftungsversammlung wählt vorbehaltlich § 12 Abs.2 die Mitglieder des Stiftungskuratoriums. Die Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden Kuratoriumsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden. Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat.

§ 12 Stiftungskuratorium

(1) Das Stiftungskuratorium wird für die Dauer von jeweils fünf Jahren durch die Stiftungsversammlung auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung zum Mitglied des Stiftungskuratoriums setzt nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des Stiftungskuratoriums wird durch die Stiftungsversammlung festgelegt.
Findet die Bestellung neuer Mitglieder des Stiftungskuratoriums nicht rechtzeitig statt, bleibt das bisherige Kuratorium bis zur Neubestellung im Amt.

(2) Ein Kuratoriumsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Stiftungsversammlung abberufen werden. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied vor dem
Ende der jeweiligen Amtszeit aus, erfolgt durch das Stiftungskuratorium für den Rest der Amtszeit eine Nachbestellung. Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger als zehn Personen, so ergänzt sich das Stiftungskuratorium durch Nachbestellung selbst. In diesem Fall hat es rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit die Mitglieder des nächsten Stiftungskuratoriums zu bestellen.

(3) Das Stiftungskuratorium wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n des Stiftungskuratoriums sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Er/Sie vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

(4) Das Stiftungskuratorium wählt den Vorstand der Stiftung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der/Die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und die weiteren Vorstandmitglieder werden in getrennten und geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt.

(5) Das Stiftungskuratorium wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Es kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens halbjährlich, über die Aktivitäten der Stiftung sowie über ihre Einnahmen und Ausgaben zu unterrichten.

(6) Der Beschlussfassung durch das Stiftungskuratorium unterliegen – die
Genehmigung der Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse, – die Entlastung und
Abberufung des Vorstandes.

§ 13 Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums

(1) Das Stiftungskuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Geht innerhalb von 14 Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrages keine Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrages durch das betreffende Mitglied.

(2) Zu Sitzungen des Stiftungskuratoriums wird durch das vorsitzende Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 14 Kalendertagen schriftlich eingeladen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungskuratoriums oder ein Mitglied des Stiftungsvorstandes dies verlangen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Stiftungskuratoriums geleitet.

(3) Das Stiftungskuratorium ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, darunter das vorsitzende Mitglied oder das stellvertretende vorsitzende Mitglied. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes. Bei der Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes muss mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungskuratoriums zustimmen.

(4) Über das Ergebnis jeder Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten ist.

§ 14 Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Personen. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils fünf Jahren vom
Stiftungskuratorium entsprechend § 12 Abs.4 dieser Satzung gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann durch das Stiftungskuratorium abberufen werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende der Amtszeit aus, wählt das Stiftungskuratorium für die restliche Amtszeit ein anderes Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt.

(3) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungskuratoriums und für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungskuratorium über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung. Er beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor. Beide sind vom Stiftungskuratorium zu
genehmigen.

(4) Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung eine/n Geschäftsführer/in sowie weitere Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen übertragen.

(5) Die Entscheidung über eine hauptamtliche Tätigkeit von Vorstandsmitgliedern für die Stiftung und gegebenenfalls über die Höhe der Vergütung dieser Tätigkeit obliegt dem Stiftungskuratorium.

(6) Der Stiftungsvorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungskuratorium eine Geschäftsordnung geben und zu seiner Unterstützung in einzelnen Aufgaben und Programmbereichen nach Bedarf Arbeitsgruppen und Fachausschüsse einrichten.

(7) Mitglieder des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungskuratoriums teil. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.

(8) Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungskuratoriums (vgl. § 13) gelten sinngemäß für den Vorstand.

§ 15 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Willen und den Vorstellungen der Zuwendenden gesichert bleibt. Alle Satzungsänderungen mit Ausnahme der Anhebung der satzungsgemäßen Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung (vgl. § 11 Abs. 1) müssen in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums gefasst werden. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stiftungsversammlung erforderlich.

(2) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, kann die Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung in gemeinsamer Sitzung mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder und 2/3- Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungskuratoriums beschlossen werden. Außerdem ist für die Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses die einfache Mehrheit der Stiftungsversammlung erforderlich.

(3) Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und auf dem Gebiet der Förderung von Personen im Sinne des § 53 AO zu liegen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen
Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

(4) Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

§ 15 a Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Solidargesellschaft mbH der Stiftung Solidarität mit Sitz in Bielefeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von den Beschlussgremien entsprechend Abs. 2 rechtzeitig zu fassen. Er bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde.

§ 16 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold; oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

(2) Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.

§ 17 Unterrichtung und Auskunft des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Vereinigung mit einer anderen Stiftung und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

§ 18 Salvatorische Klausel

Wenn eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein sollte oder ihren steuerbegünstigten Gemeinnützigkeits- bzw. Mildtätigkeitsstatus gefährden sollte, wird dadurch die Geltung der Satzung im Übrigen nicht berührt. Es wird stattdessen eine der unwirksamen Bestandteile im Sinne und der materiellen Bedeutung nach möglichst nahe kommende andere Bestimmung gewählt, die den Auflagen und Wünschen der Stiftungsaufsichtsbehörde bzw. der zuständigen Oberfinanzdirektion entspricht. Derartige Änderungen dieser Satzung werden vom Stifter bereits hierdurch akzeptiert und genehmigt. Die Satzung ist entsprechend umzuschreiben.