Die Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut steht seit ihrer Gründung ein für eine
bedarfsgerechte und würdevolle Absicherung für Menschen in Not .
Mit Hilfe unseres bürgerschaftlichen Engagements sowie durch Spenden und Stiftungsmitteln
versuchen wir einerseits unmittelbare Hilfe und Unterstützung für Menschen,die in Armut oder
Arbeitslosigkeit leben (Sozialfonds, Kinderfonds, Flüchtlingsfonds, Solidarpakete, Förderung der
Integration durch Verleihung des Bielefelder Integrationspreises, …) . Andererseits würdigen wir
vorbildhaft gelebte Solidarität von Menschen und sozialen Organisationen durch die Verleihung
des Regine-Hildebrandt-Preises. Damit wollen wir vorbildhafte Persönlichkeiten und
Organisationen auszeichnen und hervorheben, die sich in besonderem Maße für Menschen
einsetzen, die sich in solchen prekären Lebenssituationen befinden.
Das Handeln unserer Stiftung, unseres bürgerschaftlichen Engagements, entlässt den Staat nicht
aus seiner Verantwortung, hierfür die eigentliche Sorge zu tragen.
Unter den Preisträgern des von der Stiftung verliehenen „Regine-Hildebrandt-Preises – für
Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut“ finden sich viele, die sich in diesem Sinne engagieren,
vom Verein Widerspruch e.V, Tacheles e.V, Prof. Dr. Friedhelm Hengsbach, Prof. Stefan Sell, Pfarrer
Edmund Erlemann, Dr. Jürgen Borchert oder Ulrich Schneider, um nur einige zu nennen. Alle
wirken seit Jahren auf eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Regelsätze hin.
Wir machen uns als Stiftung die Stellungnahme des entsprechenden Bündnisses zu eigen „Spaltungen verhindern, Zusammenhalt stärken – kein „Weiter-So“ bei den Regelsätzen“
https://awo.org/sites/default/files/2020-03/20-3-10%20%20Schreiben%20Regelsatz_BMAS.pdf
Die Berechnung der Regelsätze in der Grundsicherung steht seit Jahren in der Kritik.
Die Verfahrenspraxis führt zu einer Regelsatzhöhe, die das menschenwürdige Existenzminimum nach
Auffassung vieler Expert*innen faktisch unterdeckt.
„Im Jahr 2020 steht wieder eine grundlegende Neubemessung der Hartz-IV-Regelsätze auf der Tagesordnung. Dazu ist der Gesetzgeber verpflichtet, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 vorliegen. Die Regelsätze sind für mehr als sieben Millionen Menschen von direkter Bedeutung. Sie sollen gemeinsam mit den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie den Mehrbedarfen den existenziellen Bedarf für Leistungsberechtigte des SGB II, des SGB XII und des Asylbewerberleistungsgesetz abbilden. Zudem korrespondiert die Regelsatzhöhe auch mit den Grund- und Kinderfreibeträgen, mit dem Unterhaltsrecht sowie mit weiteren Sozialleistungen, deren Höhe sich am Existenzminimum orientieren.
In seinem Urteil vom 9. Februar 2010 hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitet. Neben den materiellen Voraussetzungen der physischen Existenz sei damit auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich. Der Gesetzgeber verfügt bei der vom Gericht aufgetragenen Aufgabe der Konkretisierung und Aktualisierung des menschenwürdigen Existenzminimums über einen Gestaltungsspielraum. Das Bundesverfassungsgericht legte jedoch Kriterien an das Verfahren an. Im dritten Leitsatz des Urteils vom 9. Februar 2010 stellt das Gericht klar, dass „zur Ermittlung des Anspruchsumfangs […] der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen [hat].“ In den Jahren 2011 und 2016 wurden die Kriterien bereits anhand der amtlichen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) operationalisiert. Aus der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft kam jedoch eine Reihe an Kritikpunkten an der nicht sachgerechten methodischen Umsetzung. Diese waren zum Beispiel: In den Jahren 2011 und 2016 wurden die Kriterien bereits anhand der amtlichen Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) operationalisiert. Aus der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft kam jedoch eine Reihe an Kritikpunkten an der nicht sachgerechten methodischen Umsetzung. Diese waren zum Beispiel:
- Eine fragwürdige Einteilung der unteren Referenzgruppen bei 15 bzw. 20 %, deren Konsumausgaben für die Regelsatzhöhe herangezogen werden. Ob diese bedarfsdeckend ist, wird im Anschluss nicht geprüft.
- Die Regelsätze für Partner*innen mit Kindern werden prozentual vom Alleinstehenden- Regelsatz abgeleitet. Familienbedarfe, etwa Begleitkosten, werden auf diese Weise nicht berücksichtigt.
- Die Orientierung an einem Minimum wird zudem den Bedarfen von Kindern und Jugendlichen nicht gerecht, wenn es um das Ziel der Chancengerechtigkeit und echter Bildungs- und Teilhabechancen geht.
- Nachträgliche Streichung einzelner Güter und Dienstleistungen: Damit wird das Prinzip des „internen Ausgleichs“ verletzt, das dem Gedanken einer Leistungspauschale inhärent ist.
- Kein konsequenter Ausschluss von verdeckter Armut aus der Stichprobe. Dadurch schließt man von verdeckt armen Haushalten, bei denen der Bedarf in der Regel unterdeckt ist, auf einen existenzsichernden Bedarf – ein Zirkelschluss.
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Der Einbezug nicht pauschalierbarer Bedarfe, wie zum Beispiel langlebige Gebrauchsgüter,
deren Anschaffung unregelmäßig erfolgt und dann mit hohen einmaligen Kosten verbunden
ist.
Auch bei der aktuell laufenden Neuberechnung ist zu befürchten, dass trotz dieser und
weiterer Kritikpunkte das Verfahren unverändert fortgesetzt wird. Im gemeinsamen Brief
fordern wir daher die folgenden Mindestanforderungen für die Regelsatzermittlung:
• Nur pauschalieren, was pauschalierbar ist: Besondere einmalige Bedarfe, etwa die
Anschaffung einer Waschmaschine oder ein Kinderfahrrad, sind als Zuschuss zu decken.
Gleiches gilt für besondere personenbezogene Bedarfe bei Krankheit oder im Alter, die
bisher nicht ausreichend berücksichtigt werden.
• Die Regelsatzhöhe darf nicht lediglich die Armut einer politisch festgelegten
Vergleichsgruppe widerspiegeln. Die Mindeststandards an das soziokulturelle
Existenzminimum müssen politisch festgelegt werden. Ausgangspunkt der Regelsätze
sollten zunächst die Ausgaben von Haushalten in der Mitte der Gesellschaft sein.
Anschließend ist, differenziert nach unterschiedlich relevanten Ausgabenbereichen politisch
zu entscheiden, welche Abstände zu den Ausgaben mittlerer Einkommen in der
Grundsicherung vertretbar sind und welche Prozentanteile von den Ausgaben der Mitte für
die Festsetzung der Regelsätze maßgebend sein sollen.
• Stromkosten sollten aus dem Regelsatz ausgeklammert und bedarfsorientiert.
• Dynamisierung der Regelsätze ist so auszugestalten, dass Grundsicherungs-beziehende nicht weiter von der Mitte abgehängt werden. Wir schlagen eine Art Günstigerprinzip aus Lohnentwicklung oder Preisentwicklung vor.
• Eine Sachverständigenkommission sollte eingesetzt werden, die konkrete Vorschläge für die Ermittlung des Existenzminimums erarbeitet. Der Bundestag sollte nicht nur über „Zahlen“ debattieren, sondern darüber, was eine Grundsicherung qualitativ leisten soll. „ Die Stiftung Solidarität wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass das Verfahren zur Bestimmung der Regelsatzhöhe verbessert wird, damit das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums für alle Betroffenen zu einem bedarfsdeckenden Leistungsniveau führt.